Gefährdungsbeurteilung senkt Risiken: Arbeitsschutz am Bau und Regress der Berufsgenossenschaft

Gefährdungsbeurteilung senkt Risiken: Arbeitsschutz am Bau und Regress der Berufsgenossenschaft

Juni 28, 2023

Arbeitsunfälle gehören leider häufig zum Alltag von Bauunternehmen

Arbeitsunfälle gehören leider häufig zum Alltag von Bauunternehmen. Laut der Gewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG-Bau) starb in Deutschland in 2022 jeden dritten Tag ein Arbeiter auf dem Bau. Die Betriebshaftpflichtversicherung bietet hier einen guten Schutz, während die Gefährdungsbeurteilung Risiken minimieren kann.

Das Thema Arbeitssicherheit und Personenschäden stellen für jedes Bauunternehmen eine zentrale Angelegenheit dar. Leider ereignen sich immer wieder Arbeitsunfälle, die zu erheblichen Verletzungen und schlimmstenfalls zum Tod des eigenen Mitarbeiters führen. Hat die Berufsgenossenschaft bei einem Personenschaden Leistungen erbracht, kann diese die Verantwortlichen des Unternehmens, wie die Geschäftsführung, den Bauleiter oder den Polier, in Regress nehmen.

Blauer Helm auf einer Baustelle

Hier bietet die Betriebshaftpflichtversicherung einen guten Schutz – sofern eine rechtzeitige Meldung des Schadens erfolgt. Was Wenige wissen: Die Meldefrist für Schäden beim Versicherer beträgt im Höchstfall drei Jahre. Wird ein Schaden später gemeldet, kann sich die Versicherung auf Leistungsfreiheit berufen. Die Berufsgenossenschaft selbst ist jedoch an diese Frist nicht gebunden und kann auch nach mehr als drei Jahren Ansprüche anmelden. Um die Absicherung durch die Betriebshaftpflichtversicherung zu gewährleisten, ist es daher von zentraler Bedeutung, dass der Bauunternehmer dem Versicherungsmakler einen Personenschaden unverzüglich anzeigt und die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften dokumentiert.

STOP-Prinzip: Schutz durch Gefährdungsbeurteilung

Nicht umsonst hat der Gesetzgeber den Bauunternehmer als Arbeitgeber zur Einhaltung des Arbeitsschutzes in diversen Gesetzen verpflichtet. Besonders wichtig ist die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht des Bauunternehmers zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für jedes Bauvorhaben, um den Arbeitsschutz zu sichern. Wann eine Gefährdung vorliegt und was von dem Bauunternehmer verlangt wird, ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung.

Der Bauunternehmer muss für jeden Abschnitt des Bauvorhabens und jede neue Baustelle eine Gefährdungsanalyse der Situation, des Handlungsbedarfs und der daraus resultierenden erforderlichen Maßnahmen vornehmen. Eine konkrete Gefahr muss erkannt, benannt und abgestellt werden. Gehandelt wird hier nach dem STOP-Prinzip: Substitution gefährlicher Maßnahmen – Technische Schutzmaßnahmen – Organisatorische Schutzmaßnahmen – Persönliche Schutzmaßnahmen.  Lediglich persönliche Schutzmaßnahmen sind hierbei in der Regel nicht ausreichend – diese müssen das letzte Mittel sein.

Dokumentation und Unterweisung sind das A und O

Neben dem Schutz der Mitarbeiter selbst verlangen auch deren Unterweisung sowie die entsprechende Dokumentation besonderes Augenmerk. Gemäß der Arbeitsstättenverordnung müssen Bauunternehmer ihre Mitarbeitenden mindestens einmal jährlich und nach jeder Änderung der Situation am Arbeitsplatz neu unterweisen. Die Änderung der Situation am Arbeitsplatz ist gerade bei Bauunternehmen vielfältig. Sie liegt jedoch bei jeder neuen Baustelle, jedem neuen Bauabschnitt, beim Einsatz neuer Arbeitsmaschinen und der Zusammenarbeit mit neuen Mitarbeitern und Drittfirmen vor. Die Dokumentation der vorgenommenen Unterweisung ist hier von zentraler Bedeutung. Wenn sich nämlich ein Arbeitsunfall aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Arbeitsschutzes ereignet, kann die Berufsgenossenschaft, die Leistungen gegenüber dem verunfallten Mitarbeiter erbracht hat, unter bestimmten Umständen beim Bauunternehmer Regress nehmen.

Regress der Berufsgenossenschaft

Über die Betriebshaftpflichtversicherung sind privatrechtliche Ansprüche für die Verantwortlichen des Unternehmens gedeckt. Kosten für das strafrechtliche Verfahren und das Bußgeld unterfallen jedoch nicht der Betriebshaftpflichtversicherung. Grundsätzlich gilt: Um sich hier von dem Vorwurf eines Fehlverhaltens entlasten zu können, sollte kein Bauunternehmer an der Organisation und Durchführung einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung sparen.