Versand wichtiger Erklärungen per E-Mail: Absender muss den Zugang beweisen
Versand wichtiger Erklärungen per E-Mail: Absender muss den Zugang beweisen
Der E-Mail Versand kann im Streitfall schwerwiegende Konsequenzen haben
Die Welt dreht sich im Arbeitsalltag immer schneller und jeden Tag müssen zahlreiche Erklärungen im Baubetrieb abgegeben werden. Hier hat es sich eingebürgert, dass eine kurze E-Mail an Geschäftspartner geschrieben wird, durch die eine gewünschte Erklärung in Sekundenschnelle übermittelt werden kann. Der technische Fortschritt stellt dabei eine echte Arbeitserleichterung dar – kann im Streitfall jedoch schwerwiegende Konsequenzen haben. Denn wenn der Absender bestreiten sollte, dass er die E-Mail erhalten hat, muss der Versender deren Zugang nachweisen.
Auswirkungen auf die Bedenkenanmeldung und Baustoffreklamation
Dies ist auch insbesondere bei Bedenkenanmeldungen und Baustoffreklamationen von Bedeutung. Bei Materialreklamationen muss der Mangel nach § 377 HGB unverzüglich, in der Regel innerhalb von 2-3 Arbeitstagen, an den Lieferanten schriftlich gerügt werden! Hierbei ist auch darauf zu achten, dass der Mangel nicht dem Vertriebsmitarbeiter oder z.B. dem Mischmeister oder Betriebsleiter gegenüber gerügt wird, sondern die Reklamation an die Vertreter der Gesellschaft gerichtet ist.
Urteil über die Risiken des E-Mail Versandes
Das Landesarbeitsgericht Köln hat jüngst in einem Fall darauf hingewiesen, dass aus dem bloßen Umstand, dass der Versender einer E-Mail keine Meldung über deren Unzustellbarkeit erhalten hat, nicht automatisch folge, dass diese dem Empfänger zugegangen ist. Das Gericht erläutert hierzu, dass es technisch möglich sei, dass eine E-Mail trotz fehlender Rückmeldung an den Versender nicht ankomme. Dies sei vergleichbar mit einem Brief, der mit einfacher Post versandt wird – auch hier kommt es vor, dass der Brief nicht ankommt und der Absender dessen Zugang daher nicht beweisen kann. Das Gericht erklärt hierzu, dass der Versender der E-Mail die Art der Übermittlung seiner Willenserklärung selbst aussucht. Das Risiko, dass die Willenserklärung nicht zugeht, muss daher er selbst und nicht der Empfänger tragen (und beweisen). (LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022 – 4 SA 315/21).
Warum ist die Entscheidung für Bauunternehmungen interessant?
Im Streitfall muss der Beweis des Zugangs einer Willenserklärung erbracht werden. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, kann dies erhebliche Folgen für den Baubetrieb haben. Bei wichtigen Erklärungen, durch die sich erhebliche Rechtsfolgen ergeben, sollte man sich daher nicht auf eine Übermittlung per E-Mail verlassen, sondern auf eine Versandform zurückgreifen, durch die der Zugang nachgewiesen werden kann.