Stoffpreisgleitklauseln: Informationen für Bauunternehmen mit öffentlichen Aufträgen in Hessen – Regelungen verlängert

Stoffpreisgleitklauseln: Informationen für Bauunternehmen mit öffentlichen Aufträgen in Hessen – Regelungen verlängert

Apr 24, 2023

Regelungen zu Stoffpreisgleitklauseln bis zum 30. Juni verlängert

Das Land Hessen hat seine Regelungen zu Stoffpreisgleitklauseln bis zum 30. Juni verlängert. Diese Stoffpreisgleitklauseln gehen auf Bundeserlasse zurück, die im vergangenen Jahr als Reaktion auf Lieferengpässe und Preissteigerungen infolge des Kriegs in der Ukraine für bestimmte Produktgruppen eingeführt wurden. Es wird den hessischen Kommunen empfohlen, diese Bestimmungen bei Aufträgen für Bauunternehmen ebenfalls anzuwenden.

Die Stoffpreisgleitklauseln können bei öffentlichen Vergaben eingesetzt werden, wenn Bauunternehmen Materialien wie Stahl, Zement oder Holz verwenden. Die betroffenen Produktgruppen werden in einem Bundesschreiben vom 25. März aufgezählt. In einem späteren Schreiben vom 22. Juni hat der Bund klargestellt, dass die Klausel auch für nicht ausdrücklich genannte Stoffe genutzt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln eine „Aufgreifschwelle“ gilt. Der Anteil des betroffenen Materials muss mindestens 0,5 Prozent der geschätzten Auftragssumme betragen und ein Betrag von mehr als 5000 Euro eingeplant sein.